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AbR 1990/91 Nr. 24

Obwalden · 1991-12-09 · Deutsch OW
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AbR 1990/91 Nr. 24, S. 94: Art. 8 Abs. 2 SchKG Betreibungsauskunft. Ein vom Gesuchsteller selber ausgestellter Beleg ist kein genügender Interessenachweis. Entscheid der Obergerichtskommission vom 9. Dezember 1991 Sachverhalt: Am 30. Oktob

Sachverhalt

Am 30. Oktober 1991 ersucht die L. AG das Betreibungsamt um eine Betreibungsauskunft über F. Als Interessenachweis legte die Gesuchstellerin eine an F. adressierte Leasingofferte auf. Das Betreibungsamt lehnte die Auskunft ab, da kein genügender Interessenachweis vorliege. Dagegen beschwerte sich die L. AG bei der Obergerichtskommission. Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 8 Abs. 2 SchKG kann jedermann, der ein Interesse nachweist, die von den Betreibungs- und den Konkursämtern geführten Protokolle einsehen und sich Auszüge aus ihnen geben lassen. Art. 8 Abs. 2 SchKG verlangt für die Betreibungsauskunft ein schützenswertes, besonderes und gegenwärtiges Interesse. Ein schützenswertes Interesse wird in der Praxis grundsätzlich immer bejaht bei Personen, die beweisen oder wenigstens glaubhaft machen können, dass sie gegenüber der von der Auskunft betroffenen Person eine Forderung haben, ferner - was viel häufiger ist - zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit einer Person, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass ein Vertragsabschluss bevorsteht oder der Gesuchsteller mit der betreffenden Person in einem Prozess steht (BGE 115 III 83 f. E. 2). Die Praxis verlangt vom Gesuchsteller keinen strengen Nachweis des Interesses, sondern gewährt ihm vielmehr Einsicht, "wenn ernsthafte Indizien das Bestehen des Interesses wahrscheinlich machen" (BGE 105 III 39 E. l, 94 III 45). Kein genügendes Indiz erblickte das Bundesgericht indessen in der blossen Mitteilung eines Rechtsanwaltes, er sei mit dem Inkasso einer Forderung beauftragt, unter gleichzeitiger Angabe der Personen des Gläubigers und des Schuldners (BGE 105 III 38 ff.) oder in der Vorlage einer Kopie des Gesuchstellers über ein den Eingang eines Kreditgesuchs bestätigendes Schreiben an die Person, über die er Auskunft verlangt (BGE 94 III 43 ff.).

2. Im vorliegenden Fall besteht der Interessenachweis im Doppel einer Offerte der Gesuchstellerin an F., über den die Auskunft verlangt wird. Im Schreiben heisst es unter anderem: "Wir beziehen uns auf Ihre Anfrage und freuen uns, Ihnen eine unverbindliche Leasing-Offerte unterbreiten zu dürfen." Es folgt dann die Umschreibung des Leasinggegenstandes, des Preises und weiterer Vertragsbedingungen. Im bereits erwähnten und ähnlichen Fall, da die Gesuchstellerin ein an die Person, über welche sie Auskunft wünschte, adressiertes Schreiben auflegte, worin sie dieser die Kreditanfrage bestätigte und verdankte und den Kreditentscheid innert Kürze in Aussicht stellte, erblickte das Bundesgericht keine genügenden Indizien für das Bestehen des gesetzlich geforderten Interessenachweises und führte dazu aus: "Müssten die Betreibungsämter aufgrund solcher vom Gesuchsteller selber hergestellter Belege die Einsicht in die Betreibungsprotokolle gewähren bzw. die verlangten Auszüge ausstellen, so wären Missbräuche zu befürchten." Der Gesuchstellerin wäre zuzumuten, schriftliche Kreditgesuche vorzulegen, die zu beschaffen bei zweckmässiger Organisation nur wenig Zeit und Mühe forderte (BGE 94 III 45 E. 2). Der vorliegende Fall liegt nicht anders. Beim aufgelegten Interessenachweis handelt es sich ebenfalls um einen von der Gesuchstellerin selber hergestellten Beleg. Bei dieser Sachlage hat aufgrund der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die aufgrund der publizierten Praxis seither auch nicht gelockert wurde, das Betreibungsamt das Gesuch zu Recht abgewiesen. de| fr | it Schlagworte person gesuchsteller bundesgericht betreibungsamt bescheinigung beweis gerichts- und verwaltungspraxis unrichtige auskunft Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SchKG: Art.8 Leitentscheide BGE 105-III-38 S.39 94-III-43 115-III-81 S.83 105-III-38 94-III-43 S.45 AbR 1990/91 Nr. 24

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 8 Abs. 2 SchKG kann jedermann, der ein Interesse nachweist, die von den Betreibungs- und den Konkursämtern geführten Protokolle einsehen und sich Auszüge aus ihnen geben lassen. Art. 8 Abs. 2 SchKG verlangt für die Betreibungsauskunft ein schützenswertes, besonderes und gegenwärtiges Interesse. Ein schützenswertes Interesse wird in der Praxis grundsätzlich immer bejaht bei Personen, die beweisen oder wenigstens glaubhaft machen können, dass sie gegenüber der von der Auskunft betroffenen Person eine Forderung haben, ferner - was viel häufiger ist - zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit einer Person, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass ein Vertragsabschluss bevorsteht oder der Gesuchsteller mit der betreffenden Person in einem Prozess steht (BGE 115 III 83 f. E. 2). Die Praxis verlangt vom Gesuchsteller keinen strengen Nachweis des Interesses, sondern gewährt ihm vielmehr Einsicht, "wenn ernsthafte Indizien das Bestehen des Interesses wahrscheinlich machen" (BGE 105 III 39 E. l, 94 III 45). Kein genügendes Indiz erblickte das Bundesgericht indessen in der blossen Mitteilung eines Rechtsanwaltes, er sei mit dem Inkasso einer Forderung beauftragt, unter gleichzeitiger Angabe der Personen des Gläubigers und des Schuldners (BGE 105 III 38 ff.) oder in der Vorlage einer Kopie des Gesuchstellers über ein den Eingang eines Kreditgesuchs bestätigendes Schreiben an die Person, über die er Auskunft verlangt (BGE 94 III 43 ff.).

E. 2 Im vorliegenden Fall besteht der Interessenachweis im Doppel einer Offerte der Gesuchstellerin an F., über den die Auskunft verlangt wird. Im Schreiben heisst es unter anderem: "Wir beziehen uns auf Ihre Anfrage und freuen uns, Ihnen eine unverbindliche Leasing-Offerte unterbreiten zu dürfen." Es folgt dann die Umschreibung des Leasinggegenstandes, des Preises und weiterer Vertragsbedingungen. Im bereits erwähnten und ähnlichen Fall, da die Gesuchstellerin ein an die Person, über welche sie Auskunft wünschte, adressiertes Schreiben auflegte, worin sie dieser die Kreditanfrage bestätigte und verdankte und den Kreditentscheid innert Kürze in Aussicht stellte, erblickte das Bundesgericht keine genügenden Indizien für das Bestehen des gesetzlich geforderten Interessenachweises und führte dazu aus: "Müssten die Betreibungsämter aufgrund solcher vom Gesuchsteller selber hergestellter Belege die Einsicht in die Betreibungsprotokolle gewähren bzw. die verlangten Auszüge ausstellen, so wären Missbräuche zu befürchten." Der Gesuchstellerin wäre zuzumuten, schriftliche Kreditgesuche vorzulegen, die zu beschaffen bei zweckmässiger Organisation nur wenig Zeit und Mühe forderte (BGE 94 III 45 E. 2). Der vorliegende Fall liegt nicht anders. Beim aufgelegten Interessenachweis handelt es sich ebenfalls um einen von der Gesuchstellerin selber hergestellten Beleg. Bei dieser Sachlage hat aufgrund der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die aufgrund der publizierten Praxis seither auch nicht gelockert wurde, das Betreibungsamt das Gesuch zu Recht abgewiesen. de| fr | it Schlagworte person gesuchsteller bundesgericht betreibungsamt bescheinigung beweis gerichts- und verwaltungspraxis unrichtige auskunft Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SchKG: Art.8 Leitentscheide BGE 105-III-38 S.39 94-III-43 115-III-81 S.83 105-III-38 94-III-43 S.45 AbR 1990/91 Nr. 24

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AbR 1990/91 Nr. 24, S. 94: Art. 8 Abs. 2 SchKG Betreibungsauskunft. Ein vom Gesuchsteller selber ausgestellter Beleg ist kein genügender Interessenachweis. Entscheid der Obergerichtskommission vom 9. Dezember 1991 Sachverhalt: Am 30. Oktober 1991 ersucht die L. AG das Betreibungsamt um eine Betreibungsauskunft über F. Als Interessenachweis legte die Gesuchstellerin eine an F. adressierte Leasingofferte auf. Das Betreibungsamt lehnte die Auskunft ab, da kein genügender Interessenachweis vorliege. Dagegen beschwerte sich die L. AG bei der Obergerichtskommission. Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 8 Abs. 2 SchKG kann jedermann, der ein Interesse nachweist, die von den Betreibungs- und den Konkursämtern geführten Protokolle einsehen und sich Auszüge aus ihnen geben lassen. Art. 8 Abs. 2 SchKG verlangt für die Betreibungsauskunft ein schützenswertes, besonderes und gegenwärtiges Interesse. Ein schützenswertes Interesse wird in der Praxis grundsätzlich immer bejaht bei Personen, die beweisen oder wenigstens glaubhaft machen können, dass sie gegenüber der von der Auskunft betroffenen Person eine Forderung haben, ferner - was viel häufiger ist - zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit einer Person, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass ein Vertragsabschluss bevorsteht oder der Gesuchsteller mit der betreffenden Person in einem Prozess steht (BGE 115 III 83 f. E. 2). Die Praxis verlangt vom Gesuchsteller keinen strengen Nachweis des Interesses, sondern gewährt ihm vielmehr Einsicht, "wenn ernsthafte Indizien das Bestehen des Interesses wahrscheinlich machen" (BGE 105 III 39 E. l, 94 III 45). Kein genügendes Indiz erblickte das Bundesgericht indessen in der blossen Mitteilung eines Rechtsanwaltes, er sei mit dem Inkasso einer Forderung beauftragt, unter gleichzeitiger Angabe der Personen des Gläubigers und des Schuldners (BGE 105 III 38 ff.) oder in der Vorlage einer Kopie des Gesuchstellers über ein den Eingang eines Kreditgesuchs bestätigendes Schreiben an die Person, über die er Auskunft verlangt (BGE 94 III 43 ff.).

2. Im vorliegenden Fall besteht der Interessenachweis im Doppel einer Offerte der Gesuchstellerin an F., über den die Auskunft verlangt wird. Im Schreiben heisst es unter anderem: "Wir beziehen uns auf Ihre Anfrage und freuen uns, Ihnen eine unverbindliche Leasing-Offerte unterbreiten zu dürfen." Es folgt dann die Umschreibung des Leasinggegenstandes, des Preises und weiterer Vertragsbedingungen. Im bereits erwähnten und ähnlichen Fall, da die Gesuchstellerin ein an die Person, über welche sie Auskunft wünschte, adressiertes Schreiben auflegte, worin sie dieser die Kreditanfrage bestätigte und verdankte und den Kreditentscheid innert Kürze in Aussicht stellte, erblickte das Bundesgericht keine genügenden Indizien für das Bestehen des gesetzlich geforderten Interessenachweises und führte dazu aus: "Müssten die Betreibungsämter aufgrund solcher vom Gesuchsteller selber hergestellter Belege die Einsicht in die Betreibungsprotokolle gewähren bzw. die verlangten Auszüge ausstellen, so wären Missbräuche zu befürchten." Der Gesuchstellerin wäre zuzumuten, schriftliche Kreditgesuche vorzulegen, die zu beschaffen bei zweckmässiger Organisation nur wenig Zeit und Mühe forderte (BGE 94 III 45 E. 2). Der vorliegende Fall liegt nicht anders. Beim aufgelegten Interessenachweis handelt es sich ebenfalls um einen von der Gesuchstellerin selber hergestellten Beleg. Bei dieser Sachlage hat aufgrund der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die aufgrund der publizierten Praxis seither auch nicht gelockert wurde, das Betreibungsamt das Gesuch zu Recht abgewiesen. de| fr | it Schlagworte person gesuchsteller bundesgericht betreibungsamt bescheinigung beweis gerichts- und verwaltungspraxis unrichtige auskunft Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SchKG: Art.8 Leitentscheide BGE 105-III-38 S.39 94-III-43 115-III-81 S.83 105-III-38 94-III-43 S.45 AbR 1990/91 Nr. 24